Kohlstraße: Einrichtung einer Tempo 30 Strecke am Kindergarten
Antrag von BÜNDNIS 90/DIE GRÜNEN in der Bezirksvertretung Uellendahl-Katernberg an die Bezirksvertretung Uellendahl-Katernberg am 24.11.2022
Sehr geehrter Herr Lüppken,
die Fraktion BÜNDNIS 90/DIE GRÜNEN beantragt, die Bezirksvertretung Uellendahl-Katernberg möge in der kommenden Sitzung folgenden Beschluss fassen:
Im Rahmen des § 45 Absatz 9 Satz 4 Nr. 6 StVO wird am Kindergarten in der Kohlstr. eine Tempo 30 Strecke eingerichtet.
Ausgangssituation:
Die Kohlstraße ist bereits mehrfach Thema in der Bezirksvertretung Uellendahl-Katernberg gewesen. Zunächst mit VO/0215/16 als Anfrage zu einer Geschwindigkeitsbeschränkung bei Einrichtung des Kindergartens; dann wurde unter VO/0341/21 eine Geschwindigkeitsbeschränkung von 30 Km/h für die gesamte Kohlstraße beantragt und einstimmig beschlossen. Die Verwaltung hat eine Umsetzung dieses Beschlusses abgelehnt (VO/0940/21).
In der Sitzung vom 28.10.2021 wurden unter anderem der Antrag auf Tempo 30 für die Kohlstraße vertagt (VO/0940/21) ohne dass es dazu eine inhaltliche Diskussion gegeben hätte, mit der Begründung: „Die Bezirksvertretung nimmt die Ausführungen der Verwaltung zur Kenntnis und stellt fest, dass eine weitere Umsetzung der von der BV gefassten Beschlüsse zu Tempo 30- Regelungen von der Verwaltung zunächst nicht erwartet wird. Die Verwaltung wird aufgefordert, umgehend Bericht zu erstatten, sobald die vom Bundesgesetzgeber beschlossene Neuregelung der Straßenverkehrsordnung vorliegt, die den Kommunen erweiterte Spielräume zur eigenverantwortlichen Anordnung von Tempo 30 -Strecken eröffnet.“
Mit einer Änderung der StVO durch den Bundestag ist in absehbarer Zeit nicht zu rechnen. Es sind daher alternative Lösungen für gefährliche Stellen zu prüfen.
Begründung:
Der ursprüngliche Antrag auf Einrichtung einer Tempo 30 Strecke oder –Zone für die gesamte Kohlstraße wird reduziert auf die Einrichtung einer Tempo 30 Strecke für den Bereich des Kindergartens, weil hierzu keine Änderung der StVO notwendig ist.
Die gesetzliche Vorschrift lautet dazu (VwV-StVO): Aufgrund der Novellierung der StVO zum 30.11.2016 dürfen nach § 45 Absatz 9 Satz 4 Nr. 6 StVO unabhängig von einer besonderen Gefahrenlage nun auch innerörtliche streckenbezo-gene Geschwindigkeitsbeschränkungen von 30 km/h auf Straßen des überörtlichen Verkehrs (Bundes-, Landes- und Kreisstraßen) oder auf weiteren Vorfahrtstraßen (Zeichen 306) im unmittelbaren Bereich von an diesen Straßen gelegenen Kindergärten, Kindertagesstätten, allgemeinbildenden Schulen, Förderschulen, Alten- und Pflegeheimen oder Krankenhäusern angeordnet werden, wenn die rechtlichen Voraussetzungen der StVO und der entsprechen-den Verwaltungsvorschrift vorliegen.
Innerhalb geschlossener Ortschaften ist die Geschwindigkeit im unmittelbaren Bereich von an Straßen gelegenen Kindergärten, -tagesstätten, -krippen, -horten, allgemeinbildenden Schulen, Förderschulen für geistig oder körperlich behinderte Menschen, Alten- und Pflegeheimen oder Krankenhäusern in der Regel auf Tempo 30 km/h zu beschränken, soweit die Einrichtungen über einen direkten Zugang zur Straße verfügen oder im Nahbereich der Einrichtungen starker Ziel- und Quellverkehr mit all seinen kritischen Begleiterscheinungen (z. B. Bring- und Abholverkehr mit vielfachem Ein- und Aussteigen, erhöhter Parkraumsuchverkehr, häufige Fahrbahnquerungen durch Fußgänger, Pulkbildung von Radfahrern und Fußgängern) vorhanden ist.
Diese Vorschrift verpflichtet die Verwaltung, von Amts wegen eine solche Prüfung durchzuführen.
Beim Kindergarten Kohlstr. ist fraglich, ob der Zugang zum Kindergarten von der Straße aus als „direkt“ zu bewerten ist. Der Parkplatz wird von der Verwaltung als Sicherheitszone zwischen Straße und Kindergarten bezeichnet und damit wird das Merkmal „direkt an der Straße“ negiert.
In Wirklichkeit liegt aber der Fußweg, der zum Kindergarten führt, zwischen Straße und Parkplatz, sodass kein Puffer entsteht, sondern die Gefahr für die Kinder durch die ein- und ausparkenden Fahrzeuge noch erhöht wird. Insofern kann bei einer Betrachtung aus Sicht der Sicherheit für die Kinder ohne weiteres von einem unmittelbaren Zugang gesprochen werden.
Selbst, wenn der direkte Zugang verneint wird, bleibt nach der VwV-StVO immer noch die Verpflichtung, den Bring- und Abholverkehr zu prüfen. Dabei geht es nicht darum, ob der vorhandene Parkplatz zur Abwicklung geeignet ist, sondern wie die tatsächlichen Verhältnisse vor Ort sind. Der Verkehr ist nach den glaubhaften Schilderungen der Anwohner*innen zu den relevanten Zeiten so stark, dass auch dieses Tatbestandsmerkmal erfüllt ist.
Mit freundlichen Grüßen
Sylvia Meyer
Fraktionssprecherin