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Höhenstraße Einrichtung einer Tempo 30 Strecke am Kindergarten

10. Februar 2023

Antrag der Fraktion Bündnis 90/Die Grünen vom 27.01.2023 an die Bezirksvertretung Uellendahl-Katernberg am 09.02.2023

Sehr geehrter Herr Lüppken,

die Fraktion BÜNDNIS 90/DIE GRÜNEN beantragt, die Bezirksvertretung Uellendahl-Katernberg möge in der kommenden Sitzung folgenden Beschluss fassen:

Die Verwaltung wird gebeten zu prüfen, inwiefern eine Tempo 30 Strecke im Bereich der Kindertageseinrichtung Höhenstraße umsetzbar ist. Bei der Prüfung ist der Hol- und Bringverkehr am Kindergarten mit einzubeziehen und auszuwerten. Die Verwaltung wird gebeten, den Mitgliedern der Bezirksvertretung schnellstmöglich Bericht zu erstatten über die Ergebnisse der Prüfung.

Ausgangssituation:

Die Höhenstraße ist bereits mehrfach Thema in der Bezirksvertretung Uellendahl-Katernberg gewesen. Mit der VO/0343/21 wurde eine Geschwindigkeitsbeschränkung von 30 Km/h für die Strecke am Kindergarten Höhenstraße beantragt und einstimmig beschlossen.

Die Verwaltung hat eine Umsetzung dieses Beschlusses abgelehnt (VO/1021/21) mit folgender Begründung: „Eine Kindertagesstätte (Höhenstr. 7) grenzt nicht unmittelbar an die Höhenstraße an. Es besteht eine räumliche Trennung zur Straße durch einen vorgelegten Parkplatz.“

In der Sitzung vom 28.10.2021 wurden unter anderem der Antrag auf Tempo 30 für die Höhenstraße vertagt (VO/0940/21), ohne dass es dazu eine inhaltliche Diskussion gegeben hätte. Die Begründung lautete dieses Mal: „Die Bezirksvertretung nimmt die Ausführungen der Verwaltung zur Kenntnis und stellt fest, dass eine weitere Umsetzung der von der BV gefassten Beschlüsse zu Tempo 30- Regelungen von der Verwaltung zunächst nicht erwartet wird. Die Verwaltung wird aufgefordert, umgehend Bericht zu erstatten, sobald die vom Bundesgesetzgeber beschlossene Neuregelung der Straßenverkehrsordnung vorliegt, die den Kommunen erweiterte Spielräume zur eigenverantwortlichen Anordnung von Tempo 30 -Strecken eröffnet.“

Mit einer Änderung der StVO durch den Bundestag ist in absehbarer Zeit nicht zu rechnen. Es sind daher alternative Lösungen für gefährliche Stellen zu prüfen.

 

Begründung:

Für die Kohlstraße ist ein gleichlautender Prüfauftrag an die Verwaltung erteilt und entsprechend angenommen worden.

Die gesetzliche Vorschrift lautet dazu (VwV-StVO): Aufgrund der Novellierung der StVO zum 30.11.2016 dürfen nach § 45 Absatz 9 Satz 4 Nr. 6 StVO unabhängig von einer besonderen Gefahrenlage nun auch innerörtliche streckenbezogene Geschwindigkeitsbeschränkungen von 30 km/h auf Straßen des überörtlichen Verkehrs (Bundes-, Landes- und Kreisstraßen) oder auf weiteren Vorfahrtstraßen (Zeichen 306) im unmittelbaren Bereich von an diesen Straßen gelegenen Kindergärten, Kindertagesstätten, allgemeinbildenden Schulen, Förderschulen, Alten- und Pflegeheimen oder Krankenhäusern, angeordnet werden, wenn die rechtlichen Voraussetzungen der StVO und der entsprechenden Verwaltungsvorschrift vorliegen.

Innerhalb geschlossener Ortschaften ist die Geschwindigkeit im unmittelbaren Bereich von an Straßen gelegenen Kindergärten, -tagesstätten, -krippen, -horten, allgemeinbildenden Schulen, Förderschulen für geistig oder körperlich behinderte Menschen, Alten- und Pflegeheimen oder Krankenhäusern in der Regel auf Tempo 30 km/h zu beschränken, soweit die Einrichtungen über einen direkten Zugang zur Straße verfügen oder im Nahbereich der Einrichtungen starker Ziel- und Quellverkehr mit all seinen kritischen Begleiterscheinungen (z. B. Bring- und Abholverkehr mit vielfachem Ein- und Aussteigen, erhöhter Parkraumsuchverkehr, häufige Fahrbahnquerungen durch Fußgänger, Pulkbildung von Radfahrern und Fußgängern) vorhanden ist.

Diese Vorschrift verpflichtet die Verwaltung, von Amts wegen eine solche Prüfung durchzuführen.

Beim Kindergarten Höhenstr. ist fraglich, ob der Zugang zum Kindergarten von der Straße aus als „direkt“ zu bewerten ist. Von der Verwaltung wird das Merkmal „direkt an der Straße“ negiert. In Wirklichkeit erfolgt der Zugang zum Kindergarten in aller Regel über die Höhenstr. Nach der Rechtsprechung und Kommentierung ist die Entfernung von Straße zum Kindergarten kein alleiniges Entscheidungskriterium, sondern es ist immer eine Bewertung der Gesamtumstände vorzunehmen. Der Parkplatz wird von der Verwaltung als Sicherheitszone zwischen Straße und Kindergarten bezeichnet und damit wird das Merkmal „direkt an der Straße“ negiert. In Wirklichkeit liegt aber der Fußweg, der zum Kindergarten führt, zwischen Straße und Parkplatz, so dass kein Puffer entsteht, sondern die Gefahr für die Kinder durch die ein- und ausparkenden Fahrzeuge noch erhöht wird. Bei einer Betrachtung aus Sicht der Sicherheit für die Kinder kann ohne weiteres von einem unmittelbaren Zugang gesprochen werden. Eine entsprechende Eingabe einer Bürgerin befindet sich in Vorbereitung.

Selbst, wenn der direkte Zugang verneint wird, bleibt nach der VwV-StVO immer noch die Verpflichtung, den Bring- und Abholverkehr zu prüfen. Dabei geht es nicht darum, ob der vorhandene Parkplatz zur Abwicklung geeignet ist, sondern wie die tatsächlichen Verhältnisse vor Ort sind. Der Verkehr ist nach den glaubhaften Schilderungen der Anwohner*innen zu den relevanten Zeiten so stark, dass auch dieses Tatbestandsmerkmal erfüllt ist.

 

 

Mit freundlichen Grüßen

Sylvia Meyer
Fraktionssprecherin