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Überprüfung von Nutzungseinschränkungen auf Spielplätzen

6. September 2006

Gemeinsamer Ergänzungsantrag von GRÜNEN und FDP zum Kinder- und Jugendförderplan 2006 – 2009 der Stadt Wuppertal, VO/0560/06

Sehr geehrter Herr Oberbürgermeister,

die Fraktionen von Bündnis 90/DIE GRÜNEN und FDP im Rat der Stadt Wuppertal beantragen, die Mitglieder des Hauptausschusses und des Rates mögen beschließen:

In Ergänzung zum vorliegenden Kinder- und Jugendförderplan 2006 “ 2009 beauftragt der Rat der Stadt Wuppertal das Justiziariat mit der Prüfung, in welchen Fällen, in denen Spielplätze in ihrer Nutzung (v.a. Nutzungszeiten) eingeschränkt sind, jüngste Gerichtsurteile (u.a. auch das Urteil des BVG v. 29.01.04 zum Röhrenrutschenstreit) herangezogen werden können, um diese Nutzungseinschränkungen aufzuheben.

Begründung:
Der Kinder- und Jugendförderplan 2006-2009 verdeutlicht einen, im Stadtteil Barmen sogar deutlichen, Fehlbedarf an Spielflächen für Kinder und Jugendliche. Zum Teil sind die Spielplätze (v.a. Bolzplätze) aufgrund von Anliegerbeschwerden in ihrer Nutzung eingeschränkt, so dass das Spielen dort zu bestimmten Zeiten nicht erlaubt wird. Besonders problematisch “ wenn auch nur ein Einzelfall – ist der Spielplatz Mohrenstraße in Wuppertal-Heckinghausen, der an Wochenend- und Feiertagen nicht genutzt werden darf.
Das OVG hat in seiner Urteilsbegründung im Röhrenrutschenstreit Giradetstr. generell festgestellt: „Die mit einer bestimmungsgemäßen Nutzung eines Kinderspielplatzes und der dort errichteten Spielgeräte verbundenen Beeinträchtigungen sind von den in einem angrenzenden Wohngebiet wohnenden Nachbarn grundsätzlich hinzunehmen.“ Weiter heißt es „Nur im Ausnahmefall können solche Spielplätze oder die dort errichteten Spielgeräte nach ß 15 Abs. 1 BauNVO unzulässig sein, wenn von ihnen Belästigungen oder Störungen ausgehen, die in der Umgebung unzumutbar sind.“
Und an anderen Stelle in der Urteilsbegründung heißt es: „Bei einem Streetball-Ständer handele es sich um ein bescheidenes Ausstattungsstück eines normalen Kinderspielplatzes. Die damit ermöglichten Spielaktivitäten verursachten keine stärkeren Immissionen als sie seit jeher durch Ballspiele auf öffentlichen Straßen und Plätzen hervorgerufen worden seien.“

Anders als die o.g. Urteile des BVG und OVG sind in vielen Urteilen nachgeordneter Gerichte in der Vergangenheit den Beschwerden der Anlieger oft mehr Gewicht als dem Spielen der Kinder eingeräumt worden, weswegen viele Spielplätze in ihrer Nutzung eingeschränkt wurden.

Es sollte das Anliegen der Stadt sein, die Spielmöglichkeiten für Kinder auszuweiten. Dies sollte nach Möglichkeit im Einvernehmen mit den Anliegern geschehen.

Mit freundlichem Gruß

Gerta Siller
Fraktionssprecherin

Jürgen Henke
Fraktionsvorsitzender