Startseite > Mitgliedschaft in der Fluglärmkommission

Mitgliedschaft in der Fluglärmkommission

29. August 2006

„Sehr geehrter Herr Oberbürgermeister,

die Fraktion Bündnis 90/DIE GRÜNEN beantragt, die Mitglieder des Hauptausschusses und des Rates mögen beschließen:

Die Stadt Wuppertal beantragt die Mitgliedschaft in der Fluglärmkommission laut ß 32b des Luftverkehrsgesetzes.

Begründung:
Der Ausschuss für Umwelt wurde am 15.08.2006 durch einen Vertreter der Deutschen Flugsicherung im Nachhinein über die Veränderungen der Flugrouten über Wuppertal informiert. Der dadurch gesteigerte Flugverkehr bedeutet für betroffene Wuppertaler Bürgerinnen und Bürger eine erhöhte Lärmbelästigung. Um in Zukunft gegenüber der Genehmigungsbehörde die Interessen der Stadt Wuppertal bezüglich Lärmschutz und Schutz gegen Luftverunreinigungen sowie im Vorfeld möglicher weiterer Ausweitungen des Flugverkehres über Wuppertal vertreten zu können, wäre es angebracht, wenn die Stadt Mitglied in der Fluglärmkommission wird.

Die Arbeit der Fluglärmkommission ist in ß 32b des Luftverkehrsgesetzes geregelt:

ß 32b
(1) Zur Beratung der Genehmigungsbehörde sowie der für die Flugsicherung zuständigen Stelle über Maßnahmen zum Schutz gegen Fluglärm und gegen Luftverunreinigungen durch Luftfahrzeuge wird für jeden Verkehrsflughafen, für den ein Lärmschutzbereich nach dem Gesetz zum Schutz gegen Fluglärm festzusetzen ist, eine Kommission gebildet. Ist die Anlage eines neuen Flugplatzes geplant, wird die Kommission vor Einleitung des Genehmigungsverfahrens gebildet.

(2) Die Genehmigungsbehörde sowie die für die Flugsicherung zuständige Stelle unterrichtet die Kommission über die aus Lärmschutzgründen oder zur Verringerung der Luftverunreinigung durch Luftfahrzeuge beabsichtigten Maßnahmen. Vor Erteilung der Genehmigung zur Anlage oder Erweiterung eines Flugplatzes nach ß 6 Abs. 4 Satz 2 ist der Kommission der Genehmigungsantrag mit den vorgeschriebenen Unterlagen zuzuleiten.

(3) Die Kommission ist berechtigt, der Genehmigungsbehörde sowie der für die Flugsicherung zuständigen Stelle Maßnahmen zum Schutz der Bevölkerung gegen Fluglärm oder zur Verringerung der Luftverunreinigung durch Luftfahrzeuge in der Umgebung des Flugplatzes vorzuschlagen. Hält die Genehmigungsbehörde oder die für die Flugsicherung zuständige Stelle die vorgeschlagenen Maßnahmen nicht für geeignet oder nicht für durchführbar, so teilt sie dies der Kommission unter Angabe der Gründe mit.

(4) Der Kommission sollen angehören: Vertreter der vom Fluglärm in der Umgebung des Flugplatzes betroffenen Gemeinden, Vertreter der Bundesvereinigung gegen Fluglärm, Vertreter der Luftfahrzeughalter, Vertreter der für die Flugverkehrskontrolle zuständigen Stelle, Vertreter des Flugplatzunternehmers, Vertreter der von der Landesregierung bestimmten obersten Landesbehörden. In die Kommission können weitere Mitglieder berufen werden, soweit es die besonderen Umstände des Einzelfalles erfordern. In die Kommission sollen nicht mehr als 15 Mitglieder berufen werden. Die Mitgliedschaft ist ehrenamtlich.

(5) Die Mitglieder der Kommission werden von der Genehmigungsbehörde berufen. Die Kommission gibt sich eine Geschäftsordnung und wählt aus ihrer Mitte den Vorsitzenden. Die Geschäftsordnung und die Wahl des Vorsitzenden bedürfen der Zustimmung der Genehmigungsbehörde.

(6) Zu den Sitzungen der Kommission ist die Genehmigungsbehörde sowie die für die Flugsicherung zuständige Stelle einzuladen. Die durch die Sitzungen entstehenden Kosten trägt das Land, in dessen Gebiet der Flugplatz liegt.

(7) Die Genehmigungsbehörde ordnet für andere als die in Absatz 1 bezeichneten Flugplätze die Bildung einer Kommission an, wenn hierzu aus Gründen des Lärmschutzes oder zur Verringerung der Luftverunreinigung durch Luftfahrzeuge ein Bedürfnis besteht. Die Absätze 1 bis 6 gelten sinngemäß.

Mit freundlichem Gruß

Peter Vorsteher
Fraktionssprecher

Bettina Brücher
Stadtverordnete