Konjunkturpaket II Ergänzungsantrag zu VO/0220/09
„Sehr geehrter Herr Oberbürgermeister,
die Fraktion Bündnis 90/DIE GRÜNEN beantragt, die Mitglieder des Hauptausschusses und des Rates der Stadt Wuppertal mögen wie folgt beschließen:
Nach Punkt 2) der Vorlage wird neu eingefügt:
3) Sollten im Einzelfall Maßnahmen gemäß Anlage 1 und 2 der Vorlage nicht zugelassen oder zeitnah umzusetzen sein, wird die Verwaltung beauftragt, alternative Maßnahmen freier Träger zu prüfen und durchzuführen, mit denen eine dauerhafte Reduzierung des Energieverbrauches erreicht werden kann. Die Veränderungen sind dem Ausschuss für Finanzen und Beteiligungssteuerung zur Beschlussfassung vorzulegen.
Punkt 3) alt und 4) alt werden zu Punkt 4) neu und 5) neu.
Begründung:
Nach ß 3 Satz 1 ZuInvG werden die Finanzhilfen „“trägerneutral““ gewährt. Dies greift die gemeinsame Erklärung des Ministerpräsidenten und der kommunalen Spitzenverbände vom 30.01.09 auf, nach deren Ziff. 6 die Förderung bedarfsgerecht und trägerneutral vorgenommen werden und eine angemessene Berücksichtigung der Investitionen anderer (nicht kommunaler) Träger erfolgen soll.
Diesen Vorgaben entspricht ß 1 Abs. 5 GesE-NRW. Dort heißt es: „“Die Investitionen erfolgen bedarfsgerecht und trägerneutral.““
Exemplarisch für die Gleichrangigkeit der Anträge Freier Träger ist das Beispiel der Ersatzschulen:
In lit. B zu Artikel 1, Unterpunkt 3 der Gesetzesvorlage heißt es erläuternd: „“Die Belegenheitsgemeinden haben beim Einsatz der ihnen zur Verfügung stehenden Mittel die Trägerneutralität zu gewährleisten und dementsprechend Ersatzschulen … zu berücksichtigen.““
Schließlich wird in der Begründung des Gesetzentwurfs zu ß 1 Abs. 5 ausgeführt: „“Dabei darf nicht ausschlaggebend sein, wer Träger der Einrichtung ist, in die investiert werden soll. Den Gemeinden obliegt es, Mittel für Investitionen zum Beispiel an Ersatzschulträger … zur Verfügung zu stellen.““
Dies würdigt die durch Grundgesetz, Landesverfassung und SchulG-NRW gesicherte Stellung der Ersatzschulträger und soll eine wirkungsgleiche Begünstigung dieser Träger sicherstellen. Folglich haben die Kommunen bei ihren Auswahlentscheidungen zu Art und Priorität der Maßnahme sämtliche Förderwünsche allein nach sachlich-inhaltlichen Kriterien zu beurteilen, die für alle Projektwünsche trägerunabhängig gleich angewendet werden müssen. Es darf in keinerlei Hinsicht eine Rolle spielen, ob die Maßnahme eine Schule in kommunaler oder in anderer Trägerschaft betrifft. Die Kommune darf die Maßnahme eines Ersatzschulträgers nicht anders bewerten als wäre es eine eigene. Hält sie sich nicht daran, so ist ihre Auswahlentscheidung nicht rechtmäßig.
Dies gilt auch bzgl. des Förderumfangs. Die Kommunen erhalten die Fördermittel nur deshalb in dem vorgesehenen Gesamtumfang, weil bei der Definition des Verteilungsschlüssels die SchülerInnen der im Gemeindegebiet gelegenen Ersatzschulen mitgezählt wurden. Daraus erwächst den Ersatzschulträgern zwar kein unmittelbarer Rechtsanspruch auf einen analogen Anteil am Fördervolumen. Jedoch gilt das Gebot der Trägerneutralität laut ZuInvG für die „“Gewährung““ der Förderung und deshalb auch für ihren Umfang. Es soll nach den vorstehend zitierten Vorschriften über die zur Auswahl stehenden Projekte nicht nur dem Grunde, sondern auch der Höhe nach allein aufgrund einer sachlich-inhaltlichen Bewertung entschieden werden.
Diese Prüfung kann durchaus zu dem Ergebnis führen, dass ein Ersatzschulträger Fördermittel in einem höheren Umfang erhält als es dem Anteil seiner Schülerschaft entspräche, weil nach den Bewertungskriterien seine Investitionsmaßnahme eine entsprechend hohe Priorität erhält.
Ein erhebliches Unterschreiten eines schülerzahl-analogen Fördervolumens würden wir allerdings als Indiz dafür ansehen, dass – vorbehaltlich genauerer Prüfung, die ohne Beteiligung an den kommunalen Auswahlberatungen auf gewisse Schwierigkeiten stößt – die gebotene Trägerneutralität möglicherweise nicht hinreichend gewahrt und das Investitionsvorhaben des Ersatzschulträgers eventuell nicht angemessen berücksichtigt wurden, sodass die Kommune das ihr zustehende Auswahlermessen nicht rechtskonform ausgeübt hätte. Insoweit könnten Ersatzschulträger dann, wenn es vor Ort zu keiner konsensualen Auswahlentscheidung kommt, geneigt sein, zumindest auf die Entscheidung der Bezirksregierung über die Bewilligung des von der Kommune beantragten Maßnahmenpakets Einfluss zu nehmen.
Falls eine Gemeinde demnach eine Ersatzschulmaßnahme fördert, soll der Ersatzschulträger eine Eigenleistung beisteuern, die in der Regel dem kommunalen Eigenanteil (12,5%, s.o.) entspricht (ß 8 GesE-NRW). Die förderungsfähigen Kosten errechnen sich ohne diesen Trägereigenanteil, d.h. er kommt hinzu und erhöht das Gesamtinvestitionsvolumen. Ein Verzicht auf den Eigenanteil soll nur ausnahmsweise möglich sein, z.B. bei „“armen Trägern““ i.S.d. Ersatzschulfinanzrechts (GesE-NRW-Begründung zu ß 8). Daraus folgt, dass das Maßnahmengesamtvolumen mit 112,5 % anzusetzen ist. Davon wird der Trägereigenanteil von 12,5 % abgezogen, der Rest ist das förderfähige Maßnahmenvolumen.
Mit freundlichen Grüßen
Gerta Siller
Fraktionssprecherin
Lorenz Bahr
Stadtverordneter „