Kleinkläranlagen: Erarbeitung einer Außenbereichssatzung
Antrag der Fraktion BÜNDNIS 90/DIE GRÜNEN an den Ausschuss für Umwelt am 08.06.2022, an den Hauptausschuss am 20.06.2022 und an den Rat der Stadt Wuppertal am 21.06.2022
Sehr geehrter Herr Oberbürgermeister, sehr geehrter Herr Christenn,
die Fraktion BÜNDNIS 90/DIE GRÜNEN beantragt, die Mitglieder des Ausschusses für Umwelt, des Hauptausschusses und des Rates mögen beschließen:
Unter Berücksichtigung der Bewerbung der Stadt Wuppertal als Modellkommune für eine Schwammstadt, erarbeitet die Verwaltung eine Außenbereichssatzung. Zweck dieser Satzung ist die Schaffung der rechtlichen Voraussetzung, sowohl den Rollenden Kanal (Grube) als auch Kleinkläranlagen als gleichberechtigte Entwässerungssysteme für die Abwässer der Haushalte im Außenbereich zu ermöglichen, die nicht an das Abwasserkanalsystem angeschlossen werden können. Der Erlass des Landes NRW „Kleinkläranlagen als Dauerlösung für die Abwasserbeseitigung für Grundstücke außerhalb im Zusammenhang bebauter Ortsteile“, RdErl. D. Ministeriums für Umwelt, Raumordnung und Landwirtschaft – IV B 6 – 013 004261 – v. 06.12.1994 ist dabei ebenfalls zu berücksichtigen.
Für bestehende Anlagen, sowohl Gruben als auch Kleinkläranlagen, soll im Rahmen eines Moratoriums eine vorläufige Betriebsgenehmigung erteilt werden bzw. die bestehende Genehmigung nicht entzogen werden. Dies soll auch für Anlagen, die sich derzeit in einem schwebenden Genehmigungsverfahren befinden, gelten.
Begründung:
Die Bewerbung zur Schwammstadt (VO/1043/21/1-Neuf.) ist in der Sitzung des Rates am 07.09.21 mit großer Mehrheit beschlossen worden. Ein Aspekt einer Schwammstadt ist, dass überschüssiges Wasser in vielen Bereichen des Stadtgebietes oberirdisch versickern soll. Dieses Prinzip ist bei Kleinkläranlagen gegeben. Hier versickert das bis zu 100 % geklärte Abwasser über das eigene Grundstück im Außenbereich. Derzeit werden im Außenbereich sowohl Gruben (Rollender Kanal), als auch Kleinkläranlagen betrieben.
Eine Verlängerung der Genehmigung für Kleinkläranlagen wird durch die Stadtverwaltung oftmals mit Hinweis auf den Anschlusszwang an den Rollenden Kanal verweigert.
Gruben müssen im Normalfall alle 30 Tage abgepumpt und mit großen LKWs teilweise über lange Strecken zu den Kläranlagen gefahren werden. Kleinkläranlagen müssen im Gegensatz dazu nur einmal im Jahr, neuere System sogar alle zwei bis drei Jahre, abgefahren werden. Hier wird nur der durch die Bakterien aufgearbeitete Schlamm abgefahren. Kleinkläranlagen unterstehen einer dauerhaften Wartung und Prüfung, so dass bei Schäden oder Problemen jederzeit eingegriffen werden kann. Daher sind Kleinkläranlagen ökologisch und wie in allen angrenzenden Städten und Kreisen, zu fördern.
Bisher verweist die Wuppertaler Stadtverwaltung bei Genehmigungsverfahren auf das Landeswassergesetz und entzieht vielen bestehenden Anlagen die Betriebserlaubnis. Das ist in NRW ausschließlich nur in Wuppertal so.
Im Rahmen einer Außenbereichssatzung könnte die Stadt Wuppertal für Grundstücke im Außenbereich die Entscheidungsfreiheit zwischen Rollendem Kanal und Kleinkläranlagen als gleichberechtigte Entwässerungssysteme ermöglichen.
Mit freundlichen Grüßen
Iris Theuermann Paul Yves Ramette
Stadtverordnete Fraktionsvorsitzender