Startseite > Katzenschutzverordnung für Wuppertal

Katzenschutzverordnung für Wuppertal

18. Februar 2019

Antrag an den  Ausschuss an den Hauptausschuss am 20.02.2019 und an den Rat der Stadt Wuppertal am 25.02.2019

Der Antrag wurde zurückgezogen zugunsten des Antrages VO/0168/19/01 Neuf. (s.o.)

Sehr geehrter Herr Oberbürgermeister,

die Fraktion BÜNDNIS 90/DIE GRÜNEN beantragt, Hauptausschuss und Rat der Stadt mögen folgenden Beschluss fassen:

1. Die Verwaltung wird aufgefordert, eine Katzenschutzverordnung für Wuppertal zu entwerfen und dem Rat zur Beschlussfassung vorzulegen.

2. Die Problematik soll im Ausschuss SOS mit Vertreterinnen und Vertretern des Vereins „Katzenschutzbund Wuppertal e.V.“ beraten werden. Der Katzenschutzbund Wuppertal e.V. ist seit mehreren Jahren beim Thema Fundkatzen Partner der Stadt Wuppertal. Als sachkundige Personen können die Vertreterinnen und Vertreter des Vereins konkrete Hintergründe, Fakten und Erfahrungen aus ihrer ehrenamtlichen Arbeit einbringen.

Begründung:
Zur konkreten Beratung und als beispielhafte Vorlage kann die Katzenschutzverordnung des Oberbergischen Kreises dienen.
Durch die Ausweisung von Schutzgebieten mit dem Gebot zur Unfruchtbarmachung von Freigängern kann die Abwärtsspirale unterbrochen werden. Durch den Erlass einer Katzenschutzverordnung für Wuppertal ist zu erwarten, dass die Katzenpopulationen langfristig kleiner, der Leidensdruck der Tiere verringert und sich der Gesundheitszustand der Populationen stark verbessern wird. Als weitere Regelung soll eine Kennzeichnungs- und Registrierungspflicht für Freigänger Katzen eingeführt werden.
In Wuppertal steigen die Zahlen der freilebenden und freilaufenden Katzen kontinuierlich an. Zunehmend wird dabei festgestellt, dass sich Katzen in einem äußerst schlechten Gesundheits- und Ernährungszustand befinden. Bei diesen Tieren handelt es sich um entlaufene, ausgesetzte oder zurückgelassene Hauskatzen und deren Nachkommen.
Aufgrund der bundesweit bekannten Problemlage der freilebenden Katzenpopulationen hat der Bundesgesetzgeber den Ländern im § 13 b Tierschutzgesetz die Möglichkeit eingeräumt, durch Rechtsverordnungen den unkontrollierten, freien Auslauf fortpflanzungsfähiger Katzen zu reglementieren, soweit dies zur Vermeidung erheblicher Schäden, Leiden und Schmerzen bei den im betroffenen Gebiet lebenden Katzen erforderlich ist. Zudem kann eine Kennzeichnung und Registrierung von Freigänger Katzen vorgeschrieben werden.
Diese Ermächtigung zum Erlass entsprechender Regelungen ist mit § 5 Zuständigkeitsverordnung zum Tierschutzgesetz NRW auf die Kreisordnungsbehörden-, Kreise und kreisfreie Städte übertragen worden. Der Schutzzweck einer Verordnung dient zum einen dem Schutz der Katzen selbst, aber auch dem Schutz der entsprechenden Singvögel und anderer Beutetiere.

 

Mit freundlichen Grüßen

Paul Yves Ramette                Marc Schulz
Stadtverordneter                    Fraktionsvorsitzender