Gewässerrandstreifen
Gemeinsamer Antrag der Fraktionen von CDU und BÜNDNIS 90/DIE GRÜNEN an den Ausschuss für Umwelt am 08.06.2022, an den Ausschuss für Stadtentwicklung und Bauen am 09.06.2022, an den Hauptausschuss am 20.06.2022 und an den Rat der Stadt Wuppertal am 21.06.2022
Sehr geehrter Herr Oberbürgermeister,
sehr geehrter Herr Christenn, sehr geehrter Herr Köksal,
die Fraktionen von CDU und BÜNDNIS 90/DIE GRÜNEN beantragen, die Mitglieder des Ausschusses für Umwelt, des Ausschusses für Stadtentwicklung und Bauen, des Hauptausschusses und des Rates mögen beschließen:
- Im Rahmen der Bauleitplanung sowie bei Vorhaben- und Entwicklungsplänen auf unbebauten Flächen an der Wupper, ihren Nebengewässern im Innenbereich und im Bereich Schöller/Düssel setzt sich die Stadt Wuppertal generell dafür ein, einen Schutzstreifen von 5 m beidseitig des Gewässers freizuhalten.
- Im Außenbereich soll ein Gewässerschutzstreifen an der Wupper von 10 m angestrebt werden. Hierbei sollen ggfs. Förderprogramme zur Extensivierung des Schutzstreifens oder andere Unterstützungsmaßnahmen zur Stärkung der lokalen Landwirtschaft genutzt werden, um etwaige wegfallende Nutzfläche für die Betriebe ausreichend zu kompensieren.
- Bei den landwirtschaftlichen Liegenschaften, die sich im Besitz der Stadt Wuppertal befinden, wird darauf geachtet, dass neue Pachtverträge bzw. deren Anpassungen bei Verlängerung entsprechend ausgestaltet werden und von Anfang an dort eine extensive Nutzung des Schutzstreifens bei entsprechender Kompensation festgelegt und umgesetzt wird.
Begründung:
Innenbereich
Durch den Wegfall des §31 (4) im LWG NRW ist auch die Verpflichtung zum Erhalt eines Schutzstreifens entlang von Gewässer (5 m) im Innenbereich entfallen, lediglich ein „Gewässerunterhaltungsstreifen“ von 3m ist erhalten geblieben. Für die Ökologisierung der Gewässer nach EU-WRRL und zum Schutz vor Schadstoffeinträgen sowie zur Verbesserung des Schutzes vor Hochwasser und Starkregen sollte jedoch ein angemessener Schutzstreifen auch im Innenbereich unbedingt erhalten bleiben.
In einem Papier der Arbeitsgemeinschaft kommunaler Spitzenverbände (Position u.a. des Deutschen Städtetages) wird dieses bekräftigt und ebenfalls argumentiert, dass Nutzungskonflikte zwischen Städtebau und Wasserwirtschaft durch den Wegfall der Verpflichtung entstehen, ohne einen möglichst durchgehenden Schutzstreifen die in §§ 27-31 WHG angestrebte Verbesserung der Gewässergüte nicht nachhaltig erreicht werden kann und die Beibehaltung eines generellen Schutzstreifens, von dem im Einzelfall abgewichen werden kann, wesentlich praktikabler ist [1].
Außenbereich
Das Einzugsgebiet der Wupper und ihrer Nebengewässer wird in Wuppertal auch durch landwirtschaftliche Flächen geprägt. Um die Wasserqualität zu verbessern und gleichzeitig für mehr Natur- und Bodenschutz zu sorgen, ist es erforderlich, dort einen breiteren Gewässerrandstreifen von landwirtschaftlicher Nutzung freizuhalten, der über die bestehenden 5m hinausgehen sollte. Nicht zuletzt das Hochwasserereignis Mitte Juli 2021 hat gezeigt, dass durch verstärkte Erosion auf landwirtschaftlichen Flächen ein Bodeneintrag in Bäche und Gewässer verursacht wird. Geschützte Uferrandstreifen können die Erosion mindern und Retentionsflächen zur Aufnahme von Hochwasser oder Starkregen sein, insbesondere dann, wenn noch Renaturierungsmaßnahmen folgen. So kann auch ein Schutz vor Überflutungen sensibler landwirtschaftlicher (Betriebs-) Flächen erzielt werden. Ein Beispiel hierfür ist die erfolgreiche Renaturierungsmaßnahme Laaken (Vorwerk). Freigehaltene Gewässerrandstreifen dienen auch der notwendigen Unterhaltung und Pflege der Gewässer – insbesondere der Aufrechterhaltung ihrer ordnungsgemäßen Abflüsse – durch die zuständigen Wasserverbände. Sie bieten darüber hinaus eine wichtige Grundlage für den Artenschutz und unterstützen die Biodiversität. Nicht zuletzt bedeuten ausreichende, ökologisch gestaltete Gewässerrandstreifen auch einen wichtigen Beitrag zum Klimaschutz und zur Klimafolgenanpassung.
Im Landeswassergesetz wurden auch hier Regelungen gestrichen, da einschlägige Bundes- und Landesdüngeverordnungen nunmehr EU-Recht umsetzen, was Doppelregelungen im LWG überflüssig machte. Auch §38a WHG trifft hier als Bundesgesetz Regelungen beispielsweise an Hängen mit > 5% Neigung. Meistens dürfte daher im konkreten Fall der thematisierte „10m-Streifen“ bereits in irgendeiner Weise geschützt sein, bzw. aufgrund anderer Anforderungen nicht bewirtschaftet werden können.
Dennoch ist auch hier eine kommunale Regelung und der angestrebte 10m-Streifen im Grundsatz sinnvoll, selbst wenn dieser sich mit anderen Regelungen „überlappt“, weil dann durch diese Vereinfachung, siehe auch 2. und 3. der Antragspunkte, die den landwirtschaftlichen Betrieben gegebenenfalls zustehenden Kompensationen und Förderungen für alle Beteiligten leichter umzusetzen sind.
Verwaltung
Die Arbeit der unteren Wasserbehörde ist derzeit durch die Änderung des LWG und Wegfall der bisherigen Schutzstreifenregelungen (insbesondere im Innenbereich) deutlich stärker belastet, weil aktuell – bei gleichgebliebener Sachlage – nunmehr viele Einzelprüfungen (§38 Abs.3 WHG) durchzuführen sind, die vermeidbar dort Kapazitäten binden. Ein weiterer Effekt einer kommunalen Regelung zu Gewässerrandstreifen wäre, dass dieser Aufwand wegfiele, somit die Arbeit der Verwaltung hier vereinfacht wird. Kapazitäten können wieder anders/sinnvoller genutzt werden, da somit eine „Standardregelung“ für die meisten Fälle vorhanden wäre. Sollten bei städtebaulich erwünschten Entwicklungen/Projekten im Einzelfall Abweichungen bei den Schutzstreifen notwendig werden, wären diese nach entsprechender Einzelfallprüfung durch die Behörde auch weiterhin möglich.
Daher ist auch aus dem Blickwinkel einer effizienten Verwaltungsarbeit eine solche kommunale Regelung des Themas „Gewässerrandstreifen“ durchaus sinnvoll.
Mit freundlichen Grüßen
Iris Theuermann Thomas Hahnel-Müller
Stadtverordnete Stadtverordneter
Literatur:
[1] Stellungnahme kommunale Spitzenverbände zum LWG
https://www.landtag.nrw.de/portal/WWW/dokumentenarchiv/Dokument/MMST17-3239.pdf