Startseite > Fortschreibung des Lärmaktionsplanes für den Ballungsraum Wuppertal

Fortschreibung des Lärmaktionsplanes für den Ballungsraum Wuppertal

21. April 2021

Gemeinsamer Änderungsantrag der Fraktionen von SPD, CDU und GRÜNEN zu VO/0094/21 zum Ausschuss für Verkehr am 27.04.2021, zum  Ausschuss für Umwelt am 28.04.2021, zum Hauptausschuss 06.05.2021 und zum Rat der Stadt Wuppertal am 10.05.2021 

 

Sehr geehrter Herr Oberbürgermeister,
sehr geehrte Herren Ausschussvorsitzende,

die Fraktionen von SPD, CDU und BÜNDNIS 90/DIE GRÜNEN beantragen, der Ausschuss für Verkehr, der Ausschuss für Umwelt, Hauptausschuss und Rat mögen in Abänderung der Drucksache VO/0094/21 wie folgt beschließen:

  1. Der Verwaltung wird gefolgt.
  2. Der Verwaltung wird mit folgender Abweichung gefolgt:
    a) Zu Punkt 1 des Antrages vom 31.07.2020 wird die Darstellung im Gutachten dahingehend präzisiert, dass zu Ziffer 2.2 dargestellt wird, welche Maßnah­men umgesetzt und welche noch in der Umsetzung sind und wann die Um­setzung nach der Planung erfolgt sein wird. Weiterhin soll dargestellt werden, ob die noch nicht nach den LAP I und II umgesetzten Maßnahmen parallel zu den Maßnahmen nach LAP III umgesetzt werden, oder darin aufgehen.
    Es soll ein regelmäßiges Monitoring der Lärmschutz-Maßnahmen eingeführt werden. Dazu wird jährlich ein Bericht über den Stand der Planungen, Um­setzung und prognostizierten Wirkungen von Maßnahmen aus den LAP vor­gelegt.
    Dieses gilt insbesondere für die Lärmproblematik am Sonnborner Kreuz, da hier Strassen.NRW aufgrund der neu beschlossenen Auslösewerte eine er­neute Überprüfung angekündigt hatte.[1]

    b) Zu Punkt 2 des vorerwähnten Antrages werden die Lärmauslösewerte 65/55 den Empfehlungen zur Lärmminderung auf den BAB A 46 und A 1 zugrunde gelegt.[2].

    c) Die Angaben im Gutachten zur zulässigen Höchstgeschwindigkeit auf Seite 78 werden korrigiert und es wird dargelegt, ob und inwieweit die fehlerhaft angegebene zulässige Höchstgeschwindigkeit (100km/h statt 120 km/h) Auswirkungen auf die vorgelegte Lärmberechnung und -kartierung bzw. auf die Zahl der rechnerisch vom Autobahn-Lärm Betroffenen hat.

    d) Der Verwaltung wird für die Umsetzung der Punkte b) und c) ein Zeitraum bis spätestens Ende 2022 eingeräumt. Die Verwaltung wird sich um eine vorhe­rige Erledigung bemühen.

    e) Die Stadtverwaltung wird aufgefordert, die Dringlichkeit lärmreduzierender Maßnahmen auf Grundlage der geringeren Lärmauslösewerte gegenüber den zuständigen Straßenbaulastträgern der Bundesautobahnen sowie an den Bundes- und Landesstraßen darzustellen.

 

Mit freundlichen Grüßen

Klaus Jürgen Reese Ludger Kineke Yazgülü Zeybek
Fraktionsvorsitzender Caroline Lünenschloss Paul Yves Ramette
  Fraktionsvorsitzende Fraktionsvorsitzende

 

Begründung

(erfolgt mündlich)

 

 

[1]          Beachte Wechsel der Zuständigkeiten zwischen Strassen.NRW und Autobahn GmbH.

[2]          Vgl. https://www.umweltbundesamt.de/themen/verkehr-laerm/verkehrslaerm/strassenverkehrslaerm#gerauschbelastung-im-strassenverkehr Artikel: Straßenverkehrslärm.