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Die in 2020 eingeführten Verkehrszeichen für mehr Sicherheit im Radverkehr nutzen

12. Juni 2024

Antrag der Fraktion BÜNDNIS 90/DIE GRÜNEN an den Ausschuss für Verkehr am 18.06.2024

Sehr geehrter Herr Ugurman,
die Fraktion BÜNDNIS 90/DIE GRÜNEN beantragt, der Verkehrsausschuss möge folgendes beschließen:
Die Verwaltung wird gebeten die folgenden im Jahr 2020 eingeführten Verkehrszeichen zur Anordnung in Wuppertal zu identifizieren:
1. Zeichen 244.3 und 244.4 StVO Beginn bzw. Ende einer Fahrradzone in Straßen mit hoher Radverkehrsdichte, z.B. in Stadtteilen mit hoher Radverkehrsdichte.
2. Zeichen 277.1 StVO Verbot des Überholens von einspurigen Fahrzeugen für mehrspurige Kraftfahrzeuge und Krafträder mit Beiwagen an Straßen wo aufgrund der örtlichen Gegebenheiten, insbesondere aufgrund von Engstellen, Gefäll- und Steigungsstrecken, oder einer regelmäßig nur schwer zu überblickenden Verkehrslage ein sicherer Überholvorgang von einspurigen Fahrzeugen nicht gewährleistet werden kann.
3. Zeichen 342 StVO Haifischzähne an Kreuzungen zur Hervorhebung einer Wartepflicht für den Fahrverkehr infolge einer bestehenden Rechts-vor-links-Regelung abseits der Bundes-, Landes- und Kreisstraßen sowie weiterer Hauptverkehrsstraßen, insbesondere an schlecht einsehbaren Kreuzungen und Einmündungen, die besondere Sorgfalt erfordern – z.B. mit starkem Gefälle entlang von vorfahrtsberechtigten Radrouten.
4. Zeichen 721 StVO Grünpfeilschild mit Beschränkung auf den Radverkehr an Kreuzungen wo dadurch der Verkehr erleichtert wird und ein möglichst sicherer zügiger und gefahrloser Verkehrsablauf gewährleistet wird.

Begründung
Am 28. April 2020 ist mit der 54. Verordnung zur Änderung straßenverkehrsrechtlicher Vorschriften eine Änderung der StVO in Kraft getreten. Einige der Neuerungen sind Haifischzähne, Radschnellwege, Grünpfeile für den Radverkehr, Fahrradzonen, Mindestüberholabstand von 1,5 m bzw. 2 m für Kfz-Führende beim Überholen von Radfahrenden sowie das Verbot des Überholens von einspurigen Fahrzeugen für mehrspurige Kraftfahrzeuge und Krafträdern mit Beiwagen. Mit Wirkung zum 15. November 2021 ist ebenfalls die geänderte VwV-StVO in Kraft getreten, welche diese Neuerungen konkretisiert. Verkehrszeichen und Verkehrseinrichtungen sind gemäß § 45 Absatz 9 Satz 1 StVO nur dort anzuordnen, wo dies auf Grund der besonderen Umstände zwingend erforderlich ist. Die Voraussetzungen zur Anordnung von Verkehrszeichen können insbesondere dann vorliegen, wenn durch ihre Aufstellung eine Erhöhung der Verkehrssicherheit zu erwarten ist oder wenn sie auf bestehende Verkehrsregeln hinweisen, die von einer erheblichen Zahl an Verkehrsteilnehmerinnen und Verkehrsteilnehmer in dem konkreten Bereich missachtet werden, wodurch konkrete Gefährdungen hervorgerufen werden.

Mit freundlichen Grüßen
Frank ter Veld
Stadtverordneter