Das Überholen von Rad und E-Scooter Fahrenden in Wuppertal sicherer machen
Antrag der Fraktion BÜNDNIS 90/DIE GRÜNEN an den Ausschuss für Verkehr am 07.06.2022
Sehr geehrter Herr Ugurman,
die Fraktion BÜNDNIS 90/DIE GRÜNEN bittet die Verwaltung um Prüfung der nachfolgend beschriebenen Verbesserung der Sicherheit des Rad- und E-Scooterverkehrs durch Anordnung von Verkehrszeichen 277.1 StVO in Wuppertal.
Prüffauftrag
Die Verwaltung wird gebeten, die Anordnung von Verkehrszeichen 277.1 „Verbot des Überholens von einspurigen Fahrzeugen für mehrspurige Kraftfahrzeuge und Krafträdern mit Beiwagen“ im Wuppertaler Stadtgebiet zu prüfen.
Bei der Prüfung sollen folgende Kriterien prioritär in Erwägung gezogen werden:
- Strecken, wo am Fahrbahnrand Kfz abgestellt werden
- Steigungsstrecken
- Strecken, wo durch eine physische Begrenzung, wie z.B. ein Bordstein oder Grünstreifen, die Einhaltung des Mindestüberholabstands beim Überholen von Radfahrenden und Elektrokleinstfahrzeugführenden durch Kraftfahrzeuge nicht möglich ist
- Strecken, die eine „zwitter“ Fahrbahnbreite von zirka 3,5 m aufweisen.
Begründung
Mit der 20. Verordnung zur Änderung straßenverkehrsrechtlicher Vorschriften (StVO) hat der Gesetzgeber auch das Ziel verfolgt, durch Schaffung bestimmter Ge- und Verbote den Radverkehr sicherer zu machen. Besonderes Risiko birgt dabei die Unterschreitung des erforderlichen Seitenabstandes beim Überholen. Das Überholen von Fahrrädern und sonstigen einspurigen Fahrzeugen durch mehrspurige Kraftfahrzeuge weist aufgrund der unterschiedlichen Größen und Geschwindigkeiten beider Fahrzeuge bereits eine grundsätzliche Gefährlichkeit auf. Treten weitere Umstände, wie z. B. eine besonders gefahrenträchtige Fahrbahnbeschaffenheit hinzu, kann aufgrund des abermals gestiegenen Risikos ein gänzliches Verbot des Überholens angezeigt sein.
Zeichen 277.1 StVO „Verbot des Überholens von einspurigen Fahrzeugen für mehrspurige Kraftfahrzeuge und Krafträdern mit Beiwagen“ soll angeordnet werden, wenn aufgrund der örtlichen Gegebenheiten, insbesondere aufgrund von Engstellen, Gefäll- und Steigungsstrecken, oder einer regelmäßig nur schwer zu überblickenden Verkehrslage ein sicherer Überholvorgang von einspurigen Fahrzeugen nicht gewährleistet werden kann.
Verkehrszeichen und Verkehrseinrichtungen sind jedoch nur dort anzuordnen, wo dies auf Grund der besonderen Umstände zwingend erforderlich ist. Dabei dürfen insbesondere Beschränkungen und Verbote des fließenden Verkehrs nur angeordnet werden, wenn auf Grund der besonderen örtlichen Verhältnisse eine Gefahrenlage besteht, die das allgemeine Risiko einer Beeinträchtigung der in den vorstehenden Absätzen genannten Rechtsgüter erheblich übersteigt (§ 45(9) StVO). Auch sollen angesichts der allen Verkehrsteilnehmern obliegenden Verpflichtung, die allgemeinen und besonderen Verhaltensvorschriften der StVO eigenverantwortlich zu beachten, örtliche Anordnungen durch Verkehrszeichen nur dort getroffen werden, wo dies auf Grund der besonderen Umstände zwingend geboten ist.
Die Prüfungskriterien erlauben die Identifikation von Strecken, wo durch Missachtung des Mindestabstands des Mindestüberholabstands beim Überholen von Radfahrenden und Elektrokleinstfahrzeugführenden durch Kraftfahrzeuge durch besondere örtliche Verhältnisse eine Gefahrenlage entsteht. Die örtlichen Gegebenheiten, insbesondere Kriterien wie Engstellen, Gefäll- und Steigungsstrecken, machen einen sicheren Überholvorgang nicht möglich.
Diese Kriterien sind zum Beispiel großenteils bei folgenden Strecken vorhanden:
- Überführung Siegesstraße in FR Westen in Höhe P+R-Parkstreifen
- Uellendahler Straße in FR Süden unter der A46
- Hardtufer
- Kleeblatt in FR Süden ab Postgebäude
- Unterdörnen in FR Westen in Höhe Gesamtschule Barmen
Durch den Einsatz der Prüfkriterien wird vermieden, dass das neue VZ 277.1 StVO inflationär im Stadtgebiet aufgestellt wird.
Mit freundlichen Grüßen
Rainer Widmann
Stadtverordneter