Aktualisierung der Abwasserbeseitigungssatzung der Stadt Wuppertal
Gemeinsamer Antrag der Fraktionen von SPD, CDU, Bündnis 90/Die Grünen, Die Linke und FDP/WfW an den Ausschuss für Umwelt, Gesundheit, Klima, Verbraucherschutz und Nachhaltigkeit am 29.04.2026, an den Ausschuss für Stadtentwicklung, Wirtschaft, Bauen und Standortmarketing am 30.04.2026, an den Ausschuss für Finanzen, Beteiligungssteuerung und Controlling & Betriebsausschuss WAW am 05.05.2026, an den Haupt- und Personalausschuss am 06.05.2026 und an den Rat der Stadt Wuppertal am 11.05.2026
Sehr geehrte Frau Liebert, sehr geehrte Herren Schulte und Thunecke, sehr geehrte Frau Oberbürgermeisterin,
die Fraktionen von SPD, CDU, Bündnis 90/Die Grünen, Die Linke und FDP/WfW beantragen, der Rat der Stadt Wuppertal möge beschließen:
- Die Verwaltung wird beauftragt, die Abwasserbeseitigungssatzung der Stadt Wuppertal entsprechend der nachstehenden und in der Begründung genannten Erwägungen zu überarbeiten.
- Die Verwaltung legt dem Rat und den beratenden Gremien den Entwurf einer Neufassung der Abwasserbeseitigungssatzung bis zum Ende des dritten Quartals 2026 vor.
- Die Verwaltung prüft in laufenden Verwaltungsverfahren zur Durchsetzung des Anschluss- und Benutzungszwangs, die von einer Änderung der Abwasserbeseitigungssatzung im Sinne von Nr. 1 betroffen sind, ob von einer Durchsetzung bis zur Entscheidung des Rates über die Satzungsänderung vorläufig abgesehen werden kann. Die Verwaltung teilt den beratenden Gremien und dem Rat die rechtlichen Erwägungen kurzfristig in einer separaten Drucksache mit.
Begründung:
Die derzeit geltenden Regelungen zum Anschluss- und Benutzungszwang zur Beseitigung von Niederschlagswasser in der Stadt Wuppertal bedürfen einer Überarbeitung.
Derzeitige Rechtlage
Nach § 7 Abs. 2 Satz 1 der Satzung über die Abwasserbeseitigung in der Stadt Wuppertal vom 20.12.2023 (im Folgenden: Abwasserbeseitigungssatzung) besteht für Eigentümerinnen und Eigentümer von bebauten oder versiegelten Grundstücken im Rahmen ihres Anschluss- und Benutzungsrechtes die Verpflichtung, das Grundstück an die an die öffentlichen Abwasseranlagen anzuschließen und das gesamte auf dem Grundstück anfallende Abwasser (Schmutzwasser und Niederschlagswasser) in die öffentliche Abwasseranlage einzuleiten, um die Abwasserüberlassungspflicht gemäß § 48 LWG NRW zu erfüllen (Anschluss- und Benutzungszwang).
Ausnahmen von diesem Grundsatz enthält – neben der Ausnahme für landwirtschaftliche Betriebe (§ 7 Abs. 7 Abwasserbeseitigungssatzung) – § 8 der Abwasserbeseitigungssatzung und unterscheidet in diesem Zusammenhang, ob der anliegende Kanal im Trenn- oder Mischsystem betrieben wird.
§ 8 Abs. 1 der Abwasserbeseitigungssatzung sieht für den Fall, dass der an das Grundstück angrenzende Kanal im Trennsystem betrieben wird, die Möglichkeit einer vollständigen oder teilweisen Befreiung vom Anschluss- und Benutzungszwang vor, wenn für die Herstellung der Grundstücksentwässerungsanlagen, die für den jeweiligen Anschluss notwendig sind, ein unverhältnismäßig hoher Aufwand erforderlich würde, der nicht zumutbar ist und gegenüber der Unteren Wasserbehörde Wuppertal nachgewiesen wurde, dass das Niederschlagswasser ganz oder teilweise gemeinwohlverträglich auf dem Grundstück versickert oder ortsnah in ein Gewässer eingeleitet werden kann.
Für einen anliegenden Kanal im Mischsystem ist die Befreiung unter erleichterten Voraussetzungen möglich: So kann der Eigentümer oder die Eigentümerin des Grundstücks nach § 8 Abs. 2 der Abwasserbeseitigungssatzung auf Antrag widerruflich ganz oder teilweise vom Anschluss- und Benutzungszwang für Niederschlagswasser befreit werden, wenn gegenüber der Unteren Wasserbehörde Wuppertal nachgewiesen wurde, dass das Niederschlagswasser ganz oder teilweise gemeinwohlverträglich auf dem Grundstück versickert oder ortsnah in ein Gewässer eingeleitet werden kann.
Problem
Der weit überwiegende Teil des Wuppertaler Kanalnetzes wird im Trennsystem betrieben (vgl. Anlage 4 der Abwasserbeseitigungssatzung). Eine Ausnahme vom Anschluss- und Benutzungszwang für anfallendes Niederschlagswasser ist damit nur möglich, wenn die gemeinwohlverträgliche Versickerung/ortsnahe Einleitung nachgewiesen wird und ein
unverhältnismäßig hoher Aufwand zur Herstellung der Abwasserbeseitigungsanlagen vorliegt. Die Rechtsprechung setzt die Zumutbarkeitsgrenze bei Niederschlags- und Schmutzwasseranschlüssen bei rund 25.000 Euro an (OVG NRW, Beschluss vom 21. April 2009 – 15 B 416/09 –, Rn. 11, juris; VG Gelsenkirchen, Urteil vom 14. Januar 2019 – 15 K 4022/15 –, Rn. 52, juris; VG Aachen, Urteil vom 29. Juli 2015 – 7 K 785/15 –, Rn. 56, juris).
Die Regelungen der Wuppertaler Abwasserbeseitigungssatzung sorgen in vielen Fällen dafür, dass die oftmals bereits seit vielen Jahren vorhandene, ökologisch sinnvolle Versickerung von Niederschlagswasser auf Grundstücken nicht mehr möglich ist. Die Betroffenen werden dagegen mit hohen Investitionskosten für den Anschluss an den Kanal belastet, einen erkennbaren Mehrwert schafft die Durchsetzung des Anschlusszwangs nicht. In der Siedlung Osterholz führt der Anschluss der betroffenen Anwohner an der Straße Am Osterholz beispielsweise lediglich dazu, dass das im Kanal gesammelte Niederschlagswasser in etwa 50 Metern Entfernung in ein Waldgebiet eingeleitet wird.
Lösung
Die dargestellten Ausnahmen vom Anschluss- und Benutzungszwang in der Abwasserbeseitigungssatzung sind zu eng gefasst und bedürfen einer Überarbeitung.
Eine ortsnahe Versickerung von Niederschlagswasser ist grundsätzlich ökologisch sinnvoll. Das Konzept der „Schwammstadt“, welches unter anderem vom Umweltbundesamt verfolgt wird, soll Städte klimaresilient machen und stellt die planerische Antwort auf klimabedingte Hitze, Starkregen, Überflutungen und Trockenheit dar (https://www.umweltbundesamt.de/themen/klima-energie/klimafolgen-anpassung/anpassung-an-den-klimawandel/anpassung-auf-kommunaler-ebene/schwammstadt-zukunftskonzept-fuer-klimaresiliente). Der Rat der Stadt Wuppertal hat im September 2021 auf gemeinsamen Antrag der Fraktionen von SPD, CDU, Bündnis 90/Die Grünen, FDP und Die Linke beschlossen, eine Bewerbung als Modellkommune für das NRW-Projekt „Schwammstadt“ zu prüfen sowie entsprechende Maßnahmen im Integrierten Klimaschutzkonzept darzustellen. Eine konkrete Förderung durch das Land Nordrhein-Westfalen blieb jedoch aus, sodass der Ansatz seither unter dem Leitbild einer „wassersensiblen Stadtentwicklung“ mit einzelnen Maßnahmen weiterverfolgt wird.
Entsprechend der Idee, Niederschlagswasser wenn möglich ortsnah zu beseitigen, hat der Bundesgesetzgeber in der Vergangenheit § 55 Abs. 2 Wasserhaushaltsgesetz (WHG) angepasst. Demnach soll Niederschlagswasser ortsnah versickert, verrieselt oder direkt oder über eine Kanalisation ohne Vermischung mit Schmutzwasser in ein Gewässer eingeleitet werden, soweit dem weder wasserrechtliche noch sonstige öffentlich-rechtliche Vorschriften noch wasserwirtschaftliche Belange entgegenstehen. Der Gesetzgeber verfolgte mit der Aufnahme des Grundsatzes der ortsnahen Beseitigung in das WHG das Ziel, die Niederschlagswasserbeseitigung nachhaltig auszugestalten (BT-Drs. 16/12275, S. 68). Der programmatische Grundsatz des § 55 Abs. 2 WHG belässt der abwasserbeseitigungspflichtigen Gemeinde aber weiterhin Spielräume hinsichtlich des „Ob“ und „Wie“ der ortsnahen Niederschlagswasserbeseitigung und verdrängt nicht die landesgesetzlichen Regelungen (vgl. OVG NRW, Beschluss vom 6. Oktober 2015 – 15 A 1865/15 –, Rn. 14, juris; OVG NRW, Beschluss vom 22. November 2018 – 15 A 2301/17 –, Rn. 18, juris).
Die derzeit geltenden Regelungen der Abwasserbeseitigungssatzung in Wuppertal erschweren die Möglichkeit der nachhaltigen ortsnahen Abwasserbeseitigung in Form der Versickerung auf den jeweiligen Grundstücken jedoch. Wuppertal befindet sich damit – soweit ersichtlich – auf einem Sonderweg. Andere Städte, beispielsweise Remscheid (§ 9 Abs. 1 der Entwässerungssatzung der Stadt Remscheid), Solingen (§ 5 Abs. 1 Satz 2 der
Entwässerungssatzung der Stadt Solingen), Bochum (§ 9 Abs. 5 Satz 2 der Abwassersatzung der Stadt Bochum) oder Essen (§ 11 Abs. 2 der Entwässerungssatzung der Stadt Essen) ermöglichen eine Befreiung vom Anschluss- und Benutzungszwang im Kern unter den unter § 49 Abs. 4 Satz 1 LWG NRW genannten Voraussetzungen.
Dieser Systematik folgt auch die Muster-Abwassersatzung des Städte- und Gemeindebundes NRW: Die Mustersatzung des Städte- und Gemeindebundes NRW (vom 28.07.2021 mit Ergänzung vom 01.08.2023) sieht nach § 9 Abs. 5 Satz 1 und 2 i.V.m. § 5 Abs. 2 vor, dass der Anschluss- und Benutzungszwang für Niederschlagswasser nicht besteht, soweit die Pflicht zur Beseitigung des Niederschlagswassers gemäß § 49 Abs. 4 LWG NRW der Eigentümerin oder dem Eigentümer des Grundstücks obliegt oder anderweitig (z.B. § 49 Abs. 3 LWG NRW) einem Dritten zugewiesen ist. Weitergehende Einschränkungen – etwa zur Zumutbarkeit oder einer Unterscheidung nach Trenn- oder Mischsystem für die Niederschlagswasserbeseitigung – sieht die Satzung nicht vor.
Zielsetzung der Änderung der Wuppertaler Abwasserbeseitigungssatzung soll sein, die Freistellung von der Abwasserbeseitigungspflicht nach den unter § 49 Abs. 4 LWG NRW genannten Voraussetzungen zu ermöglichen, ohne zusätzliche Anforderungen zu stellen. Es soll mithin im Falle eines anliegenden Kanals im Trennsystem nicht mehr von der (finanziellen) Unzumutbarkeit abhängen, ob eine Befreiung vom Anschluss- oder Benutzungszwang hinsichtlich der Niederschlagsentwässerung in Betracht kommt. Einer Unterscheidung zwischen Trenn- und Mischsystem bedarf es in diesem Zusammenhang folglich nicht mehr.
Für diejenigen Fälle, in denen das Niederschlagswasser bereits in der Vergangenheit auf dem Grundstück versickert ist und die landesgesetzlichen Übergangsregelungen nicht einschlägig sind (etwa § 49 Abs. 4 Satz 2 LWG NRW), ist die Einführung einer Altfallregelung zu erwägen.
In diesen Fällen soll die Stadt im Rahmen der neu zu entwickelnden Satzungsregelung regelmäßig von der Durchsetzung des Anschluss- und Benutzungszwangs absehen, sofern die Voraussetzungen des § 49 Abs. 4 Satz 1 LWG NRW nachgewiesen sind und keine überwiegenden wasserwirtschaftlichen Belange entgegenstehen.
Durch den – neben der Freistellung weiterhin erforderlichen – Nachweis der gemeinwohlverträglichen Versickerung/Einleitung ist sichergestellt, dass keine nachteiligen Auswirkungen auf die Umwelt zu besorgen sind und eine Versickerung nur dort zugelassen wird, wo sie nach hydrologischer Bewertung auch verträglich ist.
Es soll geprüft werden, ob in den Fällen einer Befreiung nach § 49 Abs. 4 Satz 1 LWG NRW eine finanzielle Kompensation für die entgangenen Gebühren in Ansatz gebracht werden kann oder ob die Gebühren für die Freistellungsentscheidung an die zu erwartenden Gebühren für das Niederschlagswasser in einem gewissen Zeitraum geknüpft werden können.
Mit freundlichen Grüßen gez.
Dr. Alexander Hobusch, SPD-Fraktion
Thomas Hahnel-Müller, CDU-Fraktion
Ulrich T. Christenn und Anja Liebert, Fraktion Bündnis 90/ Die Grünen
Dr. Deborah Wolf, Fraktion Die Linke
René Schunck, FDP / WFW – Fraktion