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Änderungsantrag TOP 11.6, Nahverkehrsplan Teil 2

12. Dezember 2023

Antrag der Fraktion BÜNDNIS 90/DIE GRÜNEN van den Hauptausschuss am 14.12.2023 und an den Rat der Stadt Wuppertal am 18.12.2023

Sehr geehrter Herr Oberbürgermeister,

die Fraktion BÜNDNIS 90/DIE GRÜNEN beantragt, der Hauptausschuss und der Rat der Stadt mögen folgende Änderungen zum Nahverkehrsplan Stadt Wuppertal, Teil 2, VO/1178/23, beschließen:

  1.  Bleibt unverändert.
  2. Die Szenarien 1 und 2 sind bis zum Jahr 2035 (Anm.: in dem Jahr soll auch die Klimaneutralität erreicht werden) umzusetzen.
  3. Durch Beschluss dieses Nahverkehrsplans wird die Prüfung und Einführung neuer Verkehrssysteme, die hier nicht ausdrücklich erwähnt werden, nicht ausgeschlossen.

 

Begründung:

Zu Punkt 2 neu:

Gegen Punkt 2 in der Fassung der Beschlussvorlage bestehen sowohl rechtliche als auch fachliche Bedenken: Die Formulierung „Langfristiges Ziel ist es, die Umsetzung der Szenarien 1 und 2 anzustreben, soweit auskömmliche Finanz- und Fördermittel für den ÖPNV vorhanden sind.“ erfüllt nicht die gesetzlichen Vorgaben an den Inhalt eines Nahverkehrsplans nach § 8 Abs. 1 Satz 3 ÖPNVG NRW, so dass der Beschluss nach § 54 Abs. 2 GO NRW durch den Oberbürgermeister zu beanstanden ist. Nach § 8 Abs. 1 Satz 3 ÖPNVG sind bei der Aufstellung des Nahverkehrsplans u.a. die Belange des Klimaschutzes zu berücksichtigen. Mit der Beschlussvorlage und Auswahl des „erfolgsneutralen“ Szenarios 0 wird jedoch der zu berücksichtigende Belang Klimaschutz ebenfalls auf „Null“ gesetzt. Die weitergehenden Szenarien sollen nur „langfristig“ zum Zug kommen unter dem Vorbehalt, dass von dritter Seite (Bund/Land) Geld zugeschossen wird. Damit entledigt sich die Stadt unzulässigerweise ihrer eigenen Verpflichtung zum Klimaschutz. Dies bedeutet u.E. einen eindeutigen Abwägungsfehler (Abwägungsfehleinschätzung), so dass der Beschluss nach § 54 Abs. 2 GO NRW zu beanstanden ist. Zudem ist in der Beschlussvorlage entgegen der gesetzlichen Vorgabe nach § 8 Abs.2 Satz1 ÖPNVG NW eine Befassung mit einem anzustrebenden Modal-Split-Anteil des ÖPNV nicht erkennbar. Da es sich hierbei lediglich um eine Soll-Vorschrift handelt, führt ein Verstoß hiergegen zwar nicht zur Beanstandung, aber zu einem Widerspruchsrecht des Oberbürgermeistgers. Eine Gefährdung des Gemeindewohls kann ohne weiteres darin gesehen werden, dass eine Perspektive für eine nachhaltige Entwicklung der Gemeinde nicht aufgezeigt wird.

 

Zu Punkt 3:

Der zusätzliche Punkt 3 ist zur Klarstellung erforderlich um zu verhindern, dass der neue Nahverkehrsplan als limitierender Faktor Denk- und Planungsverbote für neue Verkehrssysteme auslöst. Die Erwiderung der Verwaltung zu neuen Seilbahnlösungen im Rahmen der TÖB-Beteiligung (u.a. Einbeziehung der BUGA-Seilbahn in das ÖPNV-Angebot) gibt leider Anlass zu entsprechenden Befürchtungen. So wird jede Seilbahnplanung mit Hinweis auf den angeblichen „Bürgerentscheid“ als nicht zum Nahverkehrsplan gehörig abgelehnt. Entwurf und Einplanung neuer Systeme sind aber gerade für eine Stadt, die durch ihr personalintensives Bussystem ganz besonders von Fahrpersonalmangel und Fahrtausfällen betroffen ist, unverzichtbar. Es bedeutet ebenfalls eine Gefährdung des Gemeinwohls, wenn den Fahrgästen des ÖPNV über eine lange Zeit reduzierte Fahrpläne und Fahrtausfälle zugemutet werden ohne dass ein möglicher Systemwechsel / Systemergänzung angedacht werden darf.

 

Wir bitten daher um Prüfung, ob im Fall einer unveränderten Beschlussfassung durch den Rat der Stadt

  1. der Beschluss zum Nahverkehrsplan bezgl. Nr.2 der Beschlussvorlage nach § 54 Abs. 2 GO NRW zu beanstanden ist.
  2. dem Beschluss zum Nahverkehrsplan aufgrund der Ablehnung der Ergänzung nach Nr. 3 und des Fehlens einer Aussage zum angestrebten Modal-Split-Anteil nach § 54 Abs. 1 Satz 1 GO NRW zu widersprechen ist

 

 

Mit freundlichen Grüßen

Denise Frings                         Frank ter Veld

Fraktionsvorsitzende              Stadtverordneter