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Vereinbarungen zwischen dem Jugendamt und Trägern der freien Jugendhilfe zur Umsetzung des Schutzauftrages nach § 8a SGB VIII

15. Mai 2006

„Sehr geehrter Herr Kühme,
Sehr geehrter Herr Engelmann,

seit dem 1.10.2005 gelten zum Kindesschutz neue gesetzliche Vorschriften im Kinder- und Jugendhilferecht (SGB VIII). Für das Jugendamt und in dessen Folge für freie Träger maßgeblich sind dabei insbesondere die §§ 8a und 72a.

Beide Normen verpflichten das Jugendamt zur Durchführung und Einhaltung von Verfahren, mit denen der Schutz von Kindern und Jugendlichen sichergestellt und gewährleistet werden soll. Da die Träger der freien Jugendhilfe Sozialleistungen nach dem SGB VIII erbringen und damit in unmittelbarem Kontakt mit den jungen Menschen und ihren Familien stehen, sollen Jugendämter zur Sicherstellung des Schutzauftrages entsprechende Vereinbarungen mit den Trägern der freien Jugendhilfe abschließen. Erfasst werden sollen dabei ausnahmslos alle freien Träger, die Leistungen nach dem SGB VIII erbringen.

Leistungen nach dem SGB VIII sind: die Jugendarbeit, die Jugendsozialarbeit, der erzieherische Kinder- und Jugendschutz, die Förderung der Erziehung in der Familie, die Förderung von Kindern in Tageseinrichtungen und in Kindertagespflege, die Hilfen zur Erziehung und die Eingliederungshilfen für seelisch behinderte Kinder und Jugendliche.

Um zu einem möglichst bundeseinheitlichen Umsetzungsverfahren zu gelangen, liegt nunmehr eine vom BMFSFJ beim ISA e.V. in Auftrag gegebene, umfangreiche Arbeitshilfe vor (vgl. https://www.kindesschutz.de). Die Arbeitshilfe enthält eine Vielzahl von fachlichen Hinweisen, Informationen und Detailaspekten.

Im Kern wird empfohlen, eine Generalvereinbarung zwischen dem zuständigen Jugendamt und allen örtlichen Trägern der freien Jugendhilfe abzuschließen, die durch arbeitsfeldspezifische Vereinbarungen ergänzt werden kann.

Vor diesem Hintergrund fragen wir:

1. Welche Umsetzungsschritte plant das Jugendamt intern mit eigenen Einrichtungen und Trägern der Jugendhilfe und extern mit Trägern der freien Jugendhilfe, um Vereinbarungen zur Umsetzung des Schutzauftrages nach § 8a SGB VIII abzuschließen?
2. Ist in Wuppertal geplant, neben einer Generalvereinbarung auch arbeitsfeldspezifische Vereinbarungen mit allen Trägern der Jugendhilfe aus allen Leistungsfeldern des SGB VIII über die jeweiligen AGen nach § 78 SGB VIII zu erarbeiten und abzuschließen?
3. Da der Bundesgesetzgeber die Schulen als wichtigen Kooperationspartner der Jugendhilfe nicht explizit aufgeführt hat, fragen wir abschließend, ob in Wuppertal auch geplant ist, separate Vereinbarungen mit Schulen zur Umsetzung des Schutzauftrages nach § 8a SGB VIII abzuschließen? Wenn ja, in welchem Gremium soll diese Vereinbarung erarbeitet werden?

Mit freundlichen Grüßen

Marc Schulz
Stadtverordneter

Paul Ramette
Stadtverordneter