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Gemeinnützige und gewerblichen Abfallsammlungen

5. November 2012

Anfrage an den Ausschuss für Umwelt am 27.11.2012 

Die Antwort finden Sie in dieser PDF-Datei: AntwAbfall

Sehr geehrte Frau Brücher,

Erzeuger und Besitzer von Abfällen aus privaten Haushalten sind gem. § 17 des Kreislaufwirtschaftsgesetzes (KrWG), das zum 01.06.2012 in Kraft getreten ist, verpflichtet, ihre Abfälle den öffentlich-rechtlichen Entsorgungsträgern zu überlassen.

Gem. § 18 KrWG und der Übergangsvorschrift in § 72 Abs. 2 KrWG sind gemeinnützige und gewerbliche Abfallsammlungen der zuständigen Behörde anzuzeigen.

Vor diesem Hintergrund bittet die Fraktion BÜNDNIS 90/DIE GRÜNEN um die Beantwortung der folgenden Fragen:

  1. Welche gemeinnützigen und gewerblichen Abfallsammlungen sind in der Stadt Wuppertal bislang gem. §18 und § 72 Abs. 2 KrWG angezeigt worden?
  2. Welche gemeinnützigen und gewerblichen Abfallsammlungen, die angezeigt wurden, sind von den zuständigen Stellen bislang gem. § 17 KrWG untersagt worden?
  3. Welche Abfallmengen werden den öffentlich-rechtlichen Entsorgungsträgern durch gemeinnützige oder gewerbliche Abfallsammlungen entzogen und welche Einnahmeausfälle ergeben sich dadurch?
  4. Welche Abfallmengen werden dem öffentlich-rechtlichen Entsorger durch “mobile Sammler” (Schrottsammler) entzogen? Fahrzeuge, mit denen Abfälle auf öffentlichen Straßen transportiert werden, müssen seit dem 01.06.12 vorne und hinten mit einer reflektierenden Warntafel, dem A-Schild versehen werden. Das gilt für Unternehmen, deren Tätigkeit auf den gewerbsmäßigen Abfalltransport ausgerichtet ist, und auch für Entsorgungsfachbetriebe, die bisher ausgenommen waren. Wird diese Regelung nach den Erfahrungen der Ordnungsbehörde in Wuppertal eingehalten?

Wir bitten darum, die Antworten auch den Mitgliedern des Ausschusses Ordnung, Sicherheit und Sauberkeit und Betriebsausschuss ESW zur Kenntnis zu geben.

Mit freundlichen Grüßen

Ilona Schäfer
Stadtverordnete