Freie Fahrt für die Wuppertaler Feuerwehr
Große Anfrage der Fraktion BÜNDNIS 90/DIE GRÜNEN an den Ausschuss für Ordnung, Sicherheit und Sauberkeit und Betriebsausschuss ESW am 04.12.2024
Sehr geehrter Herr Spiecker,
am 19. Dezember 2022 hat der Rat mit Vorlage VO/1469/22 zwei wichtige Maßnahmen zur Freihaltung von Rettungswegen im Wuppertaler Stadtgebiet beschlossen:
1) „Der Kommunale Ordnungsdienst verstärkt kurzfristig seine Schwerpunktkontrollen und Sanktionsmaßnahmen in den Straßen, wo es regelmäßig zu Verkehrsbehinderungen durch ordnungswidrig abgestellte Fahrzeuge kommt und somit Rettungs- und Löscheinsätze in der Vergangenheit nur mit Verzögerung oder gar nicht durchgeführt oder Busse und Fahrzeuge der Müllabfuhr die Straßen nicht mehr gefahrlos passieren konnten (z.B. durch Parken auf Gehwegen, in Kreuzungsbereichen oder in Schleppkurven)“.
2) „Die Stadtverwaltung prüft in Rücksprache mit der Feuerwehr und den zuständigen Bezirksvertretungen bauliche Maßnahmen, die ein Parken in Kreuzungs- und Einmündungsbereichen unmöglich machen (Poller, Pflanzkübel, etc.) und setzt diese zeitnah um“.
Die Verwaltung berichtet zu der Umsetzung und Wirkung dieser Maßnahmen in Vorlage VO/0889/24. Alle Maßnahmen gemäß Punkt 2 des Ratsbeschlusses werden seitens Verwaltung und Feuerwehr abgelehnt. Der Bericht trifft jedoch keine Aussage darüber, ob die umgesetzten Maßnahmen gemäß Punkt 1 des Ratsbeschlusses Wirkung zeigen, um die Befahrbarkeit der Straßen im Stadtgebiet für Rettungsfahrzeuge zu gewährleisten. In mehreren Wuppertaler Wohnvierteln werden die Wege unverändert durch verbotswidrig abgestellte Kraftfahrzeuge versperrt. Die Befahrbarkeit von Linienbusse, Mullfahrzeuge und sogar Rettungswagen wird eingeschränkt, wie zum Beispiel am 17.06.2024 in der Sonnenstraße und am 23.11.2024 in der Ekkehardstraße.
Vor diesem Hintergrund bittet die Fraktion BÜNDNIS 90/DIE GRÜNEN die Verwaltung um die Beantwortung der folgenden Fragen zur o.a. Sitzung:
1) Ist es richtig, dass die Ordnungsbehörde Kraftfahrzeuge, die verbotswidrig in Kurvenbereichen abgestellt wurden, lediglich mit Strafzetteln belegt? Wenn ja, auf welcher gesetzlichen Ermessensgrundlage erfolgt dies und warum erachtet die Ordnungsbehörde diese Maßnahme als verhältnismäßig?
2) Wie handhabt die Ordnungsbehörde das verbotswidrige Abstellen von Kraftfahrzeugen, wenn die verbleibende Restfahrbahngasse die Durchfahrt von größeren Kraftfahrzeugen versperrt (3,05 m Regel)?
3) Wie hat sich seit Dezember 2022 die Zahl der Fahrzeuge entwickelt, die als Falschparker von der Ordnungs- oder Polizeibehörde umgesetzt wurden?
Mit freundlichen Grüßen
Frank ter Veld
Stadtverordneter