Asphaltmischwerk Uhlenbruch
12. Juli 2012
Anfrage an den Ausschuss für Umwelt am 28.08.2012
Die Antwort finden Sie in dieser PDF-Datei: Antwort_AMW
Sehr geehrte Frau Brücher,
der Ausschuss für Umwelt hat sich mehrfach mit dem Asphaltmischwerk (AMW) am Uhlenbruch und den von dieser Anlage ausgehenden Belästigungen für die umliegende Anwohnerschaft beschäftigt. Hierzu haben sich nun aus Sicht der Fraktion BÜNDNIS 90/DIE GRÜNEN weitere Fragen ergeben, um deren Beantwortung wir die Verwaltung bitten:
- Ist es zutreffend, dass nach dem Erteilen der Genehmigung seitens der Firma dahingehend nachverhandelt wurde, auf eine Paralleltrommel zu verzichten? Warum konnte nachträglich auf das Errichten der Paralleltrommel verzichtet werden?
- Ist es zutreffend, dass die Genehmigung für den Betrieb des AMW noch nicht endgültig ist, obwohl die Abnahmeprüfung im Dezember 2011 erfolgte? Wenn ja, wie begründet die Untere Immissionsschutzbehörde (UIB) diese Tatsache?
- Mit der TA Luft Nr. 5.5.2 ist eine Politik der „hohen Schornsteine“ abgeschafft worden, entsprechend muss eine Emissionsminderung vor der Emissionsverbreitung stehen. So ist eine Erhöhung des Schornsteins nur dann zulässig, wenn vorher alle anderen Möglichkeiten zur Emissionsminderung durchgeführt wurden. Sind diese Möglichkeiten seitens der Firma ausgeschöpft worden? Wenn ja, welche Maßnahmen wurden konkret umgesetzt?
- Das LANUV Nordrhein-Westfalen wurde mit einer fachlichen Stellungnahme/Plausibilitätsprüfung aufgrund des Auftretens von Geruchsbeschwerden beauftragt. Welche Konsequenzen wird die Behörde aus dieser fachlichen Stellungnahme ziehen?
- Vergleichbare Asphaltanlagen an anderen Standorten zeigen weniger Geruchsbebelastungen als am Standort im Uhlenbruch seit Inbetriebnahme der Anlage. Was ist zu veranlassen, wenn trotz Schornsteinerhöhung die Geruchsbelastungen weiter auftreten?
- Wäre eine komplette Einhausung der Anlage aus Sicht der UIB sinnvoll und zu vertretbaren Kosten für das Unternehmen umsetzbar?
- Das AMW ist eine Selbstverpflichtung eingegangen, mit der Produktionsleistung und Produktionszeiten begrenzt werden. Welche rechtliche Bedeutung hat diese Selbstverpflichtungserklärung? Könnte die Selbstverpflichtung Bestandteil der Genehmigung werden?
- Die Feuerung der Anlage erfolgt mit Braunkohlestaub, obwohl eine Gasfeuerung ökologischer und technisch machbar wäre, da eine Zuleitung vorhanden ist. Kann die Genehmigungsbehörde Einfluss auf die Art der Feuerung nehmen?
- Anwohner berichten von schwarzem Staub, der sich z.B. auf Dachfenstern ablagert. Ist der UIB dieses Phänomen bekannt? Was kann die UIB unternehmen, um zu klären, ob diese Stäube aus dem AMW oder aus einer anderen Quelle stammen und ob diese gesundheitsschädlich sind?
Wir bitten darum, die Antwort auf diese Anfrage auch der Bezirksvertretung Oberbarmen zur Kenntnis zu geben.
Mit freundlichen Grüßen
Ilona Schäfer
Stadtverordnete